Stand: 26.03.2021
1. Der Verein führt den Namen „Egon Kuhn Geschichtswerkstatt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Egon Kuhn Geschichtswerkstatt im Freizeitheim Linden“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover-Linden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein will das Bewusstsein für die Geschichte der Arbeiterbewegung, sozialer Bewegungen und des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus in Hannover pflegen und fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Dieser Zweck wird im Wesentlichen angestrebt durch die treuhänderische Verwaltung und Nutzung des Stadtteilarchivs, des Geschichtskabinetts und der Arbeiterwohnküche im Freizeitheim Linden und in diesem Rahmen durch
1. Das Stadtteilarchiv, das Geschichtskabinett und die Arbeiterwohnküche sind Teil des Freizeitheims.
2. Die inhaltlichen Strategien des Vereins und die Erstellung des Leitbildes werden in enger Abstimmung mit der Leitung des Freizeitheims Linden oder der dafür vom Freizeitheim verantwortlich erklärten Person getroffen.
3. Eine inhaltliche Zusammenarbeit mit dem Freizeitheim Linden ist grundsätzlich erwünscht und angestrebt. Vor allem im Hinblick auf Themen und Projekte, die der kulturellen Bildung und Demokratieförderung dienen und mit Kooperationspartnern wie Schulen, Vereinen oder Einrichtungen im Stadtteil durchgeführt werden, ist diese Zusammenarbeit zu realisieren.
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Freizeitheim Linden ist Mitglied des Vereins. Eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht ist möglich.
2. Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft müssen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für natürliche Personen, Familien und andere Mitglieder kann jeweils unterschiedlich sein.
2. Das Freizeitheim Linden leistet seinen Beitrag durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten.
3. Außerordentliche Beiträge und Spenden sind willkommen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Sie hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung wird in der Regel elektronisch (per E-Mail) zugestellt.
5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Spätere Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Sollte die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht werden, wird die Mitgliederversammlung zu einer Wiederholungssitzung einberufen, bei der die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Sofern rechtlich möglich, können die Sitzungen in Notfällen per Videokonferenz (online) stattfinden.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit die Satzung keine Sonderregelung vorgibt oder 20% der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl im schriftlichen Verfahren wünschen – offen durch Handaufheben mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind im Protokoll festzuhalten. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt und die Anzahl der Enthaltungen nicht die der abgegebenen Stimmen übertrifft. Satzungsänderungen sind mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse dokumentiert werden und das vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die nach Abs. 1 gewählten Mitglieder, von denen jeweils zwei, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Über die Besetzung jeder Vorstandsposition wird einzeln abgestimmt. Die Wahl findet verdeckt unter Verwendung von neutral gehaltenen Stimmzetteln statt.4. Die in Abs. 1 unter a-d aufgeführten Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Abstimmung hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder stattzufinden. Über die Abberufung jeder Vorstandsposition wird einzeln abgestimmt. Die Abstimmung findet verdeckt unter Verwendung von neutral gehaltenen Stimmzetteln statt. Wird eine in Abs. 1 unter a-d genannte Vorstandsposition abberufen, so ist von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für den Verein oder für die Trägerschaft des Stadtteilarchivs, des Geschichtskabinetts und der Arbeiterwohnküche von grundsätzlicher Bedeutung sind.
7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sofern rechtlich möglich können die Sitzungen per Videokonferenz (online) stattfinden.
8. Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
9. Nimmt ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied die Wahl in den Vorstand nachträglich nicht an oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus der Mitgliedschaft des Vereines durch Zuwahl zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
10. Der oder die Vorsitzende lädt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu Vorstandssitzungen ein. Die Verfahrensregeln für die Mitgliederversammlung zur Einberufung (§ 7 Abs. 4 und 5) und der Protokollerstellung (§ 7 Abs. 8) gelten im Übrigen für den Vorstand entsprechend. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
11. Der Vorstand tagt öffentlich. Die Mitglieder des Vereins haben Rederecht. Sie können auf Beschluss des Vorstandes von den Sitzungen ausgeschlossen werden.
1. Auf Beschluss des Vorstands kann ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. Vorschlagsrecht für die Aufnahme von fachlich ausgewiesenen Personen haben die Mitglieder des Vorstands sowie des Wissenschaftlichen Beirats.
2. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Personen in den Wissenschaftlichen Beirat und über deren Abberufung. Der Vorstand des Wissenschaftlichen Beirates wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates aus seiner Mitte gewählt.
3. Der Wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand aus wissenschaftlicher Sicht bei der Befolgung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins. Dazu zählen insbesondere die Erstellung von Gutachten, Halten von Vorträgen sowie Publikationen. Sie stehen dem Verein beratend zur Seite.
4. Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich und erfolgt ohne Honorar. Der Vorstand kann im Einzelfall mit Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats für konkrete Beauftragungen, die über den ehrenamtlichen Tätigkeitsbereich hinausgehen eine Vergütungsregelung in angemessener Höhe vereinbaren.
5. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit entsprechender Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.
Beschlossen von der Gründungsversammlungen am 01.12.2020.
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2021.
Stand: 26.03.2021
1. Der Verein führt den Namen „Egon Kuhn Geschichtswerkstatt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Egon Kuhn Geschichtswerkstatt im Freizeitheim Linden“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover-Linden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein will das Bewusstsein für die Geschichte der Arbeiterbewegung, sozialer Bewegungen und des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus in Hannover pflegen und fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Dieser Zweck wird im Wesentlichen angestrebt durch die treuhänderische Verwaltung und Nutzung des Stadtteilarchivs, des Geschichtskabinetts und der Arbeiterwohnküche im Freizeitheim Linden und in diesem Rahmen durch
1. Das Stadtteilarchiv, das Geschichtskabinett und die Arbeiterwohnküche sind Teil des Freizeitheims.
2. Die inhaltlichen Strategien des Vereins und die Erstellung des Leitbildes werden in enger Abstimmung mit der Leitung des Freizeitheims Linden oder der dafür vom Freizeitheim verantwortlich erklärten Person getroffen.
3. Eine inhaltliche Zusammenarbeit mit dem Freizeitheim Linden ist grundsätzlich erwünscht und angestrebt. Vor allem im Hinblick auf Themen und Projekte, die der kulturellen Bildung und Demokratieförderung dienen und mit Kooperationspartnern wie Schulen, Vereinen oder Einrichtungen im Stadtteil durchgeführt werden, ist diese Zusammenarbeit zu realisieren.
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Freizeitheim Linden ist Mitglied des Vereins. Eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht ist möglich.
2. Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft müssen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für natürliche Personen, Familien und andere Mitglieder kann jeweils unterschiedlich sein.
2. Das Freizeitheim Linden leistet seinen Beitrag durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten.
3. Außerordentliche Beiträge und Spenden sind willkommen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Sie hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung wird in der Regel elektronisch (per E-Mail) zugestellt.
5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Spätere Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Sollte die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht werden, wird die Mitgliederversammlung zu einer Wiederholungssitzung einberufen, bei der die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Sofern rechtlich möglich, können die Sitzungen in Notfällen per Videokonferenz (online) stattfinden.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit die Satzung keine Sonderregelung vorgibt oder 20% der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl im schriftlichen Verfahren wünschen – offen durch Handaufheben mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind im Protokoll festzuhalten. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt und die Anzahl der Enthaltungen nicht die der abgegebenen Stimmen übertrifft. Satzungsänderungen sind mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse dokumentiert werden und das vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die nach Abs. 1 gewählten Mitglieder, von denen jeweils zwei, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Über die Besetzung jeder Vorstandsposition wird einzeln abgestimmt. Die Wahl findet verdeckt unter Verwendung von neutral gehaltenen Stimmzetteln statt.4. Die in Abs. 1 unter a-d aufgeführten Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Abstimmung hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder stattzufinden. Über die Abberufung jeder Vorstandsposition wird einzeln abgestimmt. Die Abstimmung findet verdeckt unter Verwendung von neutral gehaltenen Stimmzetteln statt. Wird eine in Abs. 1 unter a-d genannte Vorstandsposition abberufen, so ist von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für den Verein oder für die Trägerschaft des Stadtteilarchivs, des Geschichtskabinetts und der Arbeiterwohnküche von grundsätzlicher Bedeutung sind.
7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sofern rechtlich möglich können die Sitzungen per Videokonferenz (online) stattfinden.
8. Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
9. Nimmt ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied die Wahl in den Vorstand nachträglich nicht an oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus der Mitgliedschaft des Vereines durch Zuwahl zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
10. Der oder die Vorsitzende lädt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu Vorstandssitzungen ein. Die Verfahrensregeln für die Mitgliederversammlung zur Einberufung (§ 7 Abs. 4 und 5) und der Protokollerstellung (§ 7 Abs. 8) gelten im Übrigen für den Vorstand entsprechend. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
11. Der Vorstand tagt öffentlich. Die Mitglieder des Vereins haben Rederecht. Sie können auf Beschluss des Vorstandes von den Sitzungen ausgeschlossen werden.
1. Auf Beschluss des Vorstands kann ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. Vorschlagsrecht für die Aufnahme von fachlich ausgewiesenen Personen haben die Mitglieder des Vorstands sowie des Wissenschaftlichen Beirats.
2. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Personen in den Wissenschaftlichen Beirat und über deren Abberufung. Der Vorstand des Wissenschaftlichen Beirates wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates aus seiner Mitte gewählt.
3. Der Wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand aus wissenschaftlicher Sicht bei der Befolgung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins. Dazu zählen insbesondere die Erstellung von Gutachten, Halten von Vorträgen sowie Publikationen. Sie stehen dem Verein beratend zur Seite.
4. Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich und erfolgt ohne Honorar. Der Vorstand kann im Einzelfall mit Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats für konkrete Beauftragungen, die über den ehrenamtlichen Tätigkeitsbereich hinausgehen eine Vergütungsregelung in angemessener Höhe vereinbaren.
5. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit entsprechender Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.
Beschlossen von der Gründungsversammlungen am 01.12.2020.
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2021.